Geschäftsführerin: Bärbel Zeginigg,
Claudia Voulgaris
Registergericht: Amtsgericht München Registernummer: HRB 176781
Umsatzsteuer-ID Nr.: DE263236905
RSV Rotator Systems GmbH
Weyarner Straße 1
83629 Weyarn
§1 Information über die Erhebung personenbezogener Daten
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RSV ROTATOR SYSTEMS GMBH
Weyarner Strasse 1, D – 83629 Weyarn
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email: info@ rsv.cc
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§2 Ihre Rechte
(1) Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
– Recht auf Auskunft,
– Recht auf Berichtigung oder Löschung,
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
– Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
– Recht auf Datenübertragbarkeit.
(2) Sie haben zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren.
§3 Erhebung personenbezogener Daten bei Besuch unserer Website
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– Betriebssystem und dessen Oberfläche
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– Transiente Cookies (dazu b)
– Persistente Cookies (dazu c).
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GOOGLE MAPS
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RSV ROTATOR SYSTEMS GMBH, Weyarner Straße 1, 83629 Weyarn
Nachfolgende Geschäftsbedingungen liegen allen Geschäftsbeziehungen zwischen RSV ROTATOR SYSTEMS GmbH und ihren Kunden ausschließlich zu Grunde. Allfällig bestehende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern finden keinesfalls Anwendung.
I. Vertragsabschluss
1.) Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis und Lieferzeit. Angebote werden in der Regel kostenlos erstellt, auf Wunsch des Anfragenden erstellte weitere zeichnerische oder rechnerische Unterlagen werden jedoch in Rechnung gestellt, soferne in der Folge kein Kaufvertrag zustande kommt.
2.1.) Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat.
23.) Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages, insbesondere Nebenabreden und weitere Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
34.) Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag an Dritte zu übertragen.
II. Preise
1.) Vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung, ausschließlich Transport- und Versicherungskosten, Verpackung, sowie allfälliger Abgaben und Umsatzsteuer. Eine allfällig vereinbarte Montage und Inbetriebnahme ist in den Preisen nicht inbegriffen.
2.) Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Auftrages die kollektivvertraglichen Löhne oder die Preise der Lieferanten des Verkäufers ändern, so kann dieser eine entsprechende Preisberichtigung vornehmen; dasselbe gilt, wenn sich die Währungsparität des Euro um mehr als 3% gegenüber der Währung eines Lieferanten ändert.
3.) Nicht im Kaufvertrag enthaltene Nebenleistungen, wie insbesondere Transport- und Versicherungskosten, sind schriftlich zu vereinbaren und werden gesondert berechnet.
III. Zahlung und Zahlungsverzug
1.) Der Kaufpreis samt einem allfälligen Entgelt für gesondert vereinbarte Nebenleistungen ist, sofern im Einzelfall nicht ein abweichendes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde, bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch binnen acht Tagen ab Rechungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges betragen die Verzugszinsen 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
2.) Teilzahlungsvereinbarungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Teilzahlungen werden vom Verkäufer ausschließlich bei sonstigem Terminsverlust gewährt, auch wenn dies in der schriftlichen Teilzahlungsvereinbarung nicht gesondert angeführt ist. Bei gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug mit auch nur einer einzigen Teilzahlung wird daher die gesamte ausständige Forderung des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig.
3.) Wechsel und Schecks werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Allfällige Einziehungsspesen und -gebühren gehen zu Lasten des Käufers.
4.) Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche entweder vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurden.
5.) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer wahlweise unter Geltendmachung von Verzugszinsen auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.) Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen aufzuheben und offene Beträge sofort fällig zu stellen, wenn sich die Bonität des Käufers erheblich verschlechtert, wenn in das Vermögen des Käufers Exekution geführt wird oder über dessen Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Bei Eintritt dieser Umstände ist der Verkäufer auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder wahlweise Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Im Falle des Rücktrittes durch den Verkäufer hat der Käufer Schadenersatz zu leisten.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1.) Schriftlich vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen gelten im Zweifel als unverbindlich. Ein Fixgeschäft liegt jedenfalls nur dann vor, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten ist. Lieferfristen beginnenen mit Einlangen vereinbarter Anzahlungen zu laufen, frühestens mit dem Ausstellen der Auftragsbestätigung. Im Falle nachträglicher Vertragsänderungen ist auf Verlangen des Verkäufers oder des Käufers schriftlich eine neue Lieferfristen zu vereinbaren, widrigenfalls der Käufer verpflichtet ist, die Lieferung innerhalb angemessener Frist entgegenzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist einseitig angemessen zu verlängern, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommt. Die Haftung für Schäden auf Grund von nachweislich durch den Verkäufer verschuldetem Lieferverzug ist mit fünf Prozent der Gesamtauftragssumme begrenzt.
2.) Höhere Gewalt bzw. beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Streik oder Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfristen entsprechend.
3.) Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es ausschließlich dem Verkäufer obliegt, am Liefergegenstand Konstruktions-, Form- und sonstige Änderungen oder Abwandlungen vorzunehmen, wenn diese seiner Meinung nach zu einer Verbesserung führen. Dies gilt nicht für ausdrücklich im Kaufvertrag schriftlich zugesagte Eigenschaften.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1.) Der Käufer hat den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Bereitstellungstermin abzunehmen. Mit Übernahme durch den Käufer ist der Gefahrenübergang vollzogen. Bei Auslieferung durch Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird die Sendung auf dessen Kosten versichert.
2.) Bei Annahmeverzug des Käufers gilt die Lieferung mit Ablauf der in Abs 1.) genannten Frist als ausgeführt, der vereinbarte Kaufpreis wird damit fällig, die Gefahr geht auf den Käufer über. Die Kosten der Einlagerung, Bewachung und Versicherung gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Wahlweise ist der Verkäufer aber auch berechtig , unter Aufrechterhaltung des Vertrages über die produzierte Ware anders zu verfügen und den Käufer später zu beliefern, oder dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz, welcher mit zehn Prozent des vereinbarten Kaufpreises pauschaliert wird, zu verlangen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers, dies gilt auch nach erfolgtem Einbau des Kaufgegenstandes durch den Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Sind mehrere Rechnungen offen, bleibt es dem Verkäufer überlassen, auf welche Rechnungen er einlangende Zahlungen anrechnet.
2.) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer zwar das Recht, den Kaufgegenstand einzubauen, hat sich jedoch sämtlicher sonstiger Verfügungen über den Kaufgegenstand zu enthalten. Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Vermieterpfandrechts hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
3.) Für den Fall der entgegen der vorstehenden Bestimmung erfolgten Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer schon jetzt die ihm durch die Veräußerung zustehende Forderung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ist berechtigt, den Erwerber von der erfolgten Abtretung und dem Umstand, dass mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an ihn bezahlt werden könne, zu informieren.
4.) Der Käufer hat bei sonstigem Schadenersatz und Verlust von Garantieansprüchen die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
5.) Wenn sich die Bonität des Käufers erheblich verschlechtert, wenn in das Vermögen des Käufers Exekution geführt wird oder über dessen Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet bzw. ein entsprechender Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, die noch nicht bezahlte Ware zurückzufordern oder wahlweise eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
VII. Garantie
1.) Der Verkäufer leistet für seine Erzeugnisse an Stelle der gesetzlichen Gewährleistung 12 Monate Garantie und behebt innerhalb dieser Zeit unentgeltlich Schäden oder Mängel am Kaufgegenstand, die nachweislich auf einem Werkfehler beruhen, sofern sie bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Garantieansprüche binnen drei Tagen nach deren Auftreten schriftlich angezeigt werden. Unbeachtliche Mängel, insbesondere geringfügige Abweichungen von der Sollbeschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Kaufgegenstandes unerheblich sind, lösen keinerlei Garantieansprüche aus. Garantieansprüche für Fremderzeugnisse sind ausgeschlossen. Weiters sind Garantieansprüche jedenfalls ausgeschlossen, wenn
- ein Garantieanspruch nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach erkennbarem Schaden oder Mangel gemeldet wird. In diesem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, Ansprüche aus einer Garantie zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund einer nicht erfolgten unverzüglichen Meldung ein Schaden oder Mangel vergrößert hat;
- ein Mangel zwar innerhalb der zwölfmonatigen Garantiefrist, aber nach Überschreiten der in der jeweiligen Betriebsanleitung festgelegten Anzahl an Arbeitsstunden aufgetreten ist;
- der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlungsverpflichtungen, nicht eingehalten hat;
- dem Verkäufer gleichzeitig mit der Mängelrüge nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird;
- der Kaufgegenstand unsachgemäß oder nachlässig oder nicht dem Verwendungszweck entsprechend behandelt oder verwendet bzw. überbeansprucht worden ist;
- ein Trägergerät verwendet wurde, welches das freigegebene Einsatzgewicht übersteigt;
- Schäden durch den Versand entstanden sind;
- Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen wurden, die hierzu nicht durch den Verkäufer ermächtigt wurden, bzw. Mängel auf außerhalb des Werks des Verkäufers durchgeführten Bearbeitungen bzw. Leistungen beruhen; jegliche Garantieansprüche erlöschen jedenfalls, wenn ein Rotator oder ein Anbauverdichter vom Käufer oder einem Dritten geöffnet wird;
- der Kaufgegenstand mit Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wurde, die nicht auf den Kaufgegenstand abgestimmt und vom Verkäufer genehmigt worden sind, oder
- der Käufer die Vorschriften über Einbau, Bedienung und Wartung des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
- eine normale Abnutzung vorliegt oder bei einer laufenden Reparatur der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung des Verkäufers am Vertragsgegenstand tätig geworden ist.
2.) Eine Reparatur / Instandsetzung durch den Käufer selbst darf erst erfolgen, wenn der Garantieanspruch vom Verkäufer bestätigt wurde und die geplante Reparatur oder Instandsetzung schriftlich genehmigt wurde, ansonsten wird ein Ausschluss von der Garantieleistung vorgenommen.
3.) Für den Einbau, sowie für nachträglich durchgeführte Veränderungen wird keine Haftung übernommen.
4.) Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Verkäufer die Wahl zu, den Kaufgegenstand innerhalb angemessener Frist gegen einen mängelfreien auszutauschen oder die Mängel zu beheben. Wandlung, Preisminderung, vertragsähnliche Ansprüche und Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlosssen.
5.) Zum Zwecke der Verbesserung ist der Kaufgegenstand dem Verkäufer zurückzustellen. Die beanstandeten Teile müssen fracht- bzw. portofrei eingeschickt werden. Wird die Beanstandung anerkannt, bestimmt der Verkäufer die günstigste Versandart für die instandgesetzten Teile und trägt die entsprechenden Kosten. Mit der Mängelrüge sind der Produkttyp, die Seriennummer, Datum der Lieferung, Datum der Inbetriebnahme, defekte Teile, Schadenshergang und mögliche Fehlerursachen zu benennen, der vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Garantieantrag ist komplett ausgefüllt zur Begutachtung der Mängelrüge beizulegen. Auf Verlangen des Verkäufers erfolgt die Überprüfung des Kaufgegenstandes und Durchführung der Garantiearbeiten jedoch beim Käufer, der Kaufgegenstand ist dabei ab dem Schadenseintritt in unverändertem Zustand zu belassen. Dabei ist der Kaufbeleg mit Kauf- und Lieferdatum vorzulegen. Ersetzte Teile gehen auch dann in das Eigentum des Verkäufers über, wenn kein Eigentumsvorbehalt mehr besteht.
6.) Wird vom Käufer die Beseitigung eines Mangels gefordert, der vom Verkäufer nicht als Garantiefall anerkannt wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Behebung von der vorherigen Hinterlegung der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig zu machen. In diesem Fall sind sämtliche Kosten, wie insbesondere Transportkosten, Verpackungskosten, Kosten der Überprüfung des Mangels und Klärung der Schadensursache, vom Käufer zu tragen.
7.) Für Fremderzeugnisse leistet der Verkäufer weder Gewähr noch Garantie. Allfällige Ansprüche sind daher an den Hersteller direkt zu stellen, auf Verlangen wird der Verkäufer seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Hersteller an den Käufer abtreten.
8.) Wird ein Rotator oder sonstiges Gerät auf dem Wege der Kulanz ausgetauscht bzw.geliefert, so erfolgt dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Geschäftsfälle.
9.) Ausgenommen von der Garantie und von der Gewährleistung sind Teile/Produkte, welche für Werbezwecke verwendet wurden, Angebote die mit Mängeln verkauft wurden und Angebote die als Vorführgeräte verkauft wurden.
VIII. Zeichnungen
Beschreibungen, Betriebsanleitungen und Prospektmaterial werden vom Verkäufer im allgemeinen kostenlos zur Verfügung gestellt. Entwürfe und Fertigungszeichnungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfacht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Kommt es zu keinem Liefervertrag, so sind die vom Verkäufer gestellten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Verstöße berechtigen den Verkäufer zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 je Verstoß, die Geltendmachung des darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
IX. Haftung
1.) Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast trifft den Käufer. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Emissions- und sonstige indirekte Schäden, ist jedenfalls ausgeschlossen. Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des KSchG und PHG sind, verzichten auf sämtliche Ansprüche aus anderen als Personenschäden, die sie als Unternehmer erleiden und verpflichten sich, diesen Haftungsausschluss auf allfällige Abnehmer zu überbinden, welche keine Verbraucher im Sinne der genannten Gesetze sind.
2.) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für jegliche Form von physischen, psychischen oder materiellen Schäden, die vom / von Teilen des Produkt/es verursacht werden, es sei denn, der Schaden betrifft das Produkt selbst und dies die Garantie festlegt.
3.) Bei Exportlieferungen übernimmt der Verkäufer im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte keinerlei Haftung.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten, ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Landgericht München II zuständig. Sämtliche Vertragsbeziehungen unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
GENERAL TERMS AND CONDITIONS
RSV ROTATOR SYSTEMS GMBH, Weyarner Straße 1, 83629 Weyarn
All business relationships between RSV ROTATOR SYSTEMS GmbH and its customers are exclusively subject to the following terms and conditions. Any terms and conditions of business or purchase pertaining to contractual partners do not apply under any circumstances.
I. Conclusion of contract
1.) Offers are non-binding, particularly with regard to price and delivery time. Offers are usually prepared free of charge; nonetheless, additional mathematical documents or drawings prepared at the request of the partner will be invoiced if no purchase agreement is subsequently concluded.
2.) The purchase agreement is concluded once the seller has confirmed its acceptance of the order in writing.
3.) Amendments and additions to the purchase agreement, particularly ancillary agreements and additional assurances, must be made in writing in order to be effective. This also applies to the waiving of the written form requirement.
4.) The buyer is not entitled to transfer rights and duties arising from the purchase agreement to third parties without the prior written consent of the seller.
II. Prices
1.) Agreed prices apply ex works, including shipment but excluding transport and insurance costs, packaging, any duties and VAT. Any agreed installation and commissioning is subject to additional charges.
2.) If wages based on collective agreements or prices of the seller's suppliers change between the time the contract is concluded and the time the order is delivered, the seller may adjust the price accordingly. The same applies if the exchange rate between the euro and a supplier's currency fluctuates by more than 3%.
3.) Additional services that are not included in the purchase agreement, including transport and insurance costs in particular, must be agreed in writing and will be charged separately.
III. Payment and default
1.) The purchase price and any fees for separately agreed ancillary services are, unless agreed otherwise in writing in individual cases, due for payment without discount on handover of the purchased item, but no later than within eight days following invoicing. In the event of default on payment, default interest applies at 8 percentage points above the relevant ECB base rate.
2.) Partial payment agreements are made exclusively in writing. Partial payments shall only be accepted by the seller if the buyer would otherwise default on payment, even if this is not stated separately in the written partial payment agreement. Should the buyer default on payment of only one partial payment in part or in full, the seller's outstanding claim shall become payable immediately in full.
3.) Bills of exchange and cheques are only accepted in accordance with a separate written agreement and only as a form of payment. Any collection fees and charges shall be borne by the buyer.
4.) The buyer may only offset the seller's claims against counterclaims that have been recognised in writing by the seller or established legally.
5.) If the buyer does not meet its payment obligations, the seller may either demand the satisfaction of the contract and assert default interest or withdraw from the contract without setting a grace period and demand reimbursement for non-fulfilment.
6.) The seller is entitled to rescind payment agreements and make outstanding amounts due immediately if the buyer's creditworthiness deteriorates to a significant extent, if execution is levied on the buyer's assets or settlement or insolvency proceedings are initiated concerning the buyer's assets, or a corresponding
petition is rejected due to a lack of assets to cover costs. Should these circumstances materialise, the seller shall also be entitled to withdraw from the contract, or provide services on the condition that payment is made in advance or securities are provided. The buyer must pay compensation if the seller withdraws from the contract.
IV. Delivery and default
1.) For the avoidance of doubt, delivery dates and periods that have been agreed in writing are non-binding. A fixed date transaction only exists if this is expressly stated in the order confirmation. Delivery periods commence upon receipt of agreed advance payments, and no earlier than upon issue of the order confirmation. If changes are subsequently made to the contract, a new delivery period is to be agreed in writing at the request of the seller or buyer. Should this not be the case, the buyer shall be obliged to accept the delivery within an appropriate period. The seller is entitled to unilaterally extend the agreed delivery period to an appropriate extent if the buyer does not fulfil its contractual obligations in due time. Liability for damage due to delivery delays that are demonstrably the fault of the seller is limited to five percent of the total order value.
2.) In the event of force majeure or disruptions to operations on the part of the seller or its supplier due to, for example, strikes or lockouts that temporarily prevent the seller, through no fault of its own, from delivering the purchased item on the agreed date or within the agreed period, delivery periods are to be extended accordingly.
3.) The buyer acknowledges and agrees that the seller alone is responsible for making form, design or other changes or modifications to the delivered item insofar as, in the seller's opinion, these improve the item.
This does not apply to qualities that have been expressly confirmed in writing in the purchase agreement.
V. Acceptance and transfer of risk
1.) The buyer shall accept the purchased item within eight days following the provision date specified in the delivery notification. Risk transfers to the buyer upon its acceptance. For shipped goods, risk transfers to the buyer upon handover of the goods to the carrier. The shipment shall be insured at the buyer's expense following a corresponding written request from the buyer.
2.) Should the buyer default on acceptance, delivery will be deemed to have been executed upon the expiry of the period specified in (1) and the agreed purchase price will thus become due, with risk transferring to the buyer. Storage, protection and insurance costs in such a case shall be borne by the buyer. Alternatively, the seller may otherwise dispose of the produced goods while maintaining the contract and make a subsequent delivery to the buyer, or set a grace period of 14 days for the buyer in writing with a declaration that it will reject acceptance following the expiry of the period. Following the unsuccessful expiry of the grace period, the seller is entitled to withdraw from the purchase agreement by means of a written statement and demand compensation set at ten percent of the agreed purchase price. A right to reduction of this amount by the courts is excluded. The seller may assert further damage.
VI. Reservation of title
1.) The purchased item shall remain the property of the seller until all claims due to the seller in connection with the purchase agreement have been settled in full. This also applies following the buyer's installation of the purchased item. The retention of title shall also remain effective for all claims that the seller subsequently obtains against the buyer in connection with the purchased item due to, for example, repairs or deliveries of spare parts and other services. If several invoices are outstanding, the seller may choose the invoices against which it credits incoming payments.
2.) Although the buyer is entitled to install the purchased item if the retention of title remains effective, it must refrain from all other dispositions. The sale, pledging, transfer as security, rental or other transfer or modification of the purchased item will only be permitted with the prior written consent of the seller. Should third parties access the purchased item, particularly if such is seized or if the lessor's lien is exercised, the buyer must notify the seller immediately and inform the third parties of the seller's reservation of title without delay.
3.) In the event that, contrary to the above provision, goods subject to a reservation of title are sold, the buyer here and now assigns to the seller the claim due to it from such sale. The seller is entitled to inform the purchaser of the assignment and the fact that payments may only be made to it in discharge of the purchaser's obligations.
4.) In the case of other compensation claims and the loss of warranty claims, the buyer shall be obliged to maintain the purchased item in proper condition for the duration of the reservation of title and have all maintenance work planned by the manufacturer and all necessary repairs performed immediately.
5.) If the buyer's creditworthiness deteriorates to a significant extent, if execution is levied on the buyer's assets or settlement or insolvency proceedings are initiated concerning the buyer's assets, or a corresponding petition is rejected due to a lack of assets to cover costs, the seller is entitled to reclaim goods which have not yet been paid for or demand an appropriate security.
VII. Guarantee
1.) Instead of the statutory warranty, the seller provides a 12-month guarantee for its products (6 months for repairs of RSV rotary motors) and shall remedy damage or defects found on the purchased item free of charge within this period insofar as the damage or defects are demonstrably based on a plant error and the buyer provides notification of the damage or defects in writing within three days of the emergence thereof. Should the buyer fail to do so, all guarantee claims will be excluded. Insignificant defects, particularly negligible deviations from the nominal condition that do not substantially affect the value or usability of the purchased item, will not give rise to any guarantee claims. Guarantee claims are excluded for third-party products. Moreover, guarantee claims will be excluded in all cases if
- a guarantee claim is not reported without delay, but no later than three days after the damage or defect is identified. In this case, the seller reserves the right to reject claims under its guarantee. This applies in particular if an instance of damage or a defect has increased due to it not having been reported without delay;
- a defect emerges within the 12-month guarantee period but the number of working hours specified in the relevant operating instructions has been exceeded;
- the buyer has not complied with its obligations arising from the contract, particularly payment obligations;
- the seller is not immediately given the opportunity to carry out remedial work at the time that notification of defects is provided;
- the purchased item has been handled or used incorrectly or negligently or not in accordance with its purpose or has been overutilised;
- a carrier with a weight exceeding the approved working weight was used;
- the damage results from shipping;
- repairs or interventions have been carried out by persons who were not authorised to do so by the seller, or if defects are based on work or services that were not carried out at the seller's plant; any guarantee claims shall also be forfeited if the buyer or a third party opens a rotator or an attachment compactor;
- the purchased item was equipped with additional parts or accessories that were not suitable for the purchased item and were not approved by the seller, or
- the buyer has not observed provisions on the installation, operation and maintenance of the purchased item (e.g. operating instructions);
- there is normal wear and tear or the buyer or a third party took action on the contractual object during an ongoing repair without the consent of the seller.
2.) The buyer may only perform repair/maintenance themselves if the guarantee claim has been confirmed by the seller and the planned repair or maintenance has been approved in writing, otherwise the guarantee claim will be excluded.
3.) No liability is accepted for installation or subsequent modifications.
4.) In the event of defects, the seller can decide if it wishes to replace the purchased item with a flawless item within an appropriate period or remedy the defects. Rescission, price reductions, quasi-contractual claims and claims for compensation are excluded on the part of the buyer.
5.) The purchased item must be returned to the seller for improvement purposes. The rejected parts must be sent with the freight or postage paid. If the complaint is recognised, the seller shall determine the most cost-efficient shipping method for the repaired parts and shall bear the corresponding costs. The notification of defects must include the product type, the serial number, the date of delivery, the date of commissioning, defective parts, the origin of the damage and possible error causes. The guarantee claim form provided by the seller must be filled out in full and enclosed for the purposes of evaluating the notification of defects. Following a request from the seller, the purchased item will be examined and guarantee work carried out at the buyer's premises. In such a case, the purchased item must be left in the same condition as when the damage was discovered. Proof of purchase, including the purchase and delivery date, must be submitted. Replaced parts shall then become the seller's property if there is no longer any reservation of title.
6.) If the buyer demands the rectification of a defect and the seller does not believe that the relevant defect is covered by the guarantee, the seller is entitled to make the rectification dependent on the prior submission of the expected costs. In such a case all costs, in particular transport costs, packaging costs, the costs of reviewing defects and clarification of the cause of the damage, shall be borne by the buyer.
7.) The seller neither provides a guarantee nor warranty for third-party products. Any claims should therefore be directly addressed to the manufacturer. Upon request the seller shall assign its claims against the manufacturer in this respect to the buyer.
8.) If a rotator or other piece of equipment is replaced or delivered as a gesture of goodwill, this will be done within the context of the business relationship between the buyer and the seller; no legal obligation will be recognised and no precedent will be set for future cases.
9.) Parts/products that have been used for advertising purposes, products that have been sold with defects and products that were sold as demo equipment are excluded from the warranty and the guarantee.
VIII. Drawings
The seller generally provides descriptions, operating instructions and advertising materials free of charge. Designs and production drawings may not be copied or made available to third parties without the written consent of the seller. If no delivery agreement is concluded, the documents provided by the seller must be returned without request. Violations shall entitle the seller to assert a contractual penalty in the amount of EUR 10,000.00 per violation; the seller may choose to assert any further damage. A right to reduction of this amount by the courts is excluded.
IX. Liability
1. The seller's liability for damage is limited to intent and gross negligence. The buyer shall bear the burden of proof. Liability for consequential damage, especially lost profit, production losses, emission and other indirect damage, is excluded in all cases. Buyers who are not consumers within the meaning of the Austrian Consumer Protection Act (KSchG) and the Austrian Product Liability Act (PHG) shall waive all claims resulting from all types of damage (other than personal injuries) that they suffer as contractors and undertake to transfer this exclusion of liability to any purchasers who are not consumers within the meaning of the aforementioned laws.
2. The seller accepts no liability for any form of physical, psychological or material damage caused by parts of the product(s), unless the damage relates to the product itself and is laid down by the guarantee.
3. In the case of export shipments, the seller accepts no liability in the event that trademark right infringements are asserted by third parties.
X. Place of jurisdiction and applicable law
District Court II of Munich has exclusive jurisdiction over all disputes resulting from the contractual relationship, including disputes relating to bills of exchange and cheques. All contractual relationships are subject to German law. The application of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) is excluded.
In case of any inconsistencies the german version shall prevail.